FAQ
Häufig gestellte Fragen
Ein Unfall bringt oft viele Unsicherheiten mit sich – von der Schadenregulierung bis hin zu den Rechten gegenüber der Versicherung. In dieser FAQ-Sektion beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um Unfallgutachten, Schadensersatzansprüche und den Ablauf der Regulierung. Erfahren Sie, welche Schritte nach einem Unfall notwendig sind, wer die Kosten für ein Gutachten trägt und worauf Sie im Umgang mit der Versicherung achten sollten. Unser Ziel ist es, Ihnen Klarheit und Sicherheit in dieser Situation zu geben.
Die Versicherung will nicht zahlen.
Das Thema der Reparaturkosten und die damit verbundenen Streitigkeiten sind in der Rechtsberatung tatsächlich sehr häufig. Besonders bei fiktiven Abrechnungen kommt es oft zu Auseinandersetzungen über die Höhe der Stundensätze. Bei neueren Fahrzeugen, die maximal drei Jahre alt sind, gibt es in der Regel weniger Probleme, da die Versicherungen hier oft die tatsächlichen Kosten anerkennen.
Bei älteren Fahrzeugen hingegen kann es komplizierter werden, da die Versicherung dazu neigen kann, die Tarife von günstigeren Werkstätten anzusetzen. Ein wichtiger Tipp ist, dass Sie, wenn Ihr Fahrzeug nachweislich scheckheftgepflegt ist, Anspruch auf die höheren Stundensätze haben.
Zusätzlich kann es auch zu Kürzungen bei den tatsächlichen Reparaturkosten kommen, was ebenfalls häufig zu Streitigkeiten führt. In solchen Fällen ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!
Steht mir ein Mietwagen zu?
Das ist ein sehr wichtiger Punkt, den Sie ansprechen!
Für die Zeit, in der Ihr Auto in der Werkstatt ist, dürfen Sie sich einen Mietwagen nehmen. Allerdings nur, wenn Sie ihn ausreichend nutzen, also täglich mindestens 20 Kilometer fahren. Bei der Auswahl des Mietwagens spielt die Fahrzeugklasse Ihres verunfallten Fahrzeugs und dessen Alter eine entscheidende Rolle. Jedoch keine Sorge, ich kategorisiere Ihr Fahrzeug eindeutig ein, sodass es zu keinem Ärger seitens der Versicherung kommen kann.
Im Falle eines Totalschadens können Sie sich auch einen Mietwagen nehmen. Dieser wird für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs entsprechend der Angaben dazu im Gutachten bezahlt, wenn Sie durch Vorlage des Kaufvertrages oder des Fahrzeugscheins nachweisen, dass Sie sich für das verunfallte Fahrzeug ein neues Fahrzeug angeschafft haben.
Wenn Sie die autofreie Zeit mit Bus, Bahn etc. überbrücken können und keinen Mietwagen nehmen, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Was tun nach einem Unfallschaden im Ausland?
Es ist wichtig zu beachten, dass das Schadenersatzrecht des Landes gilt, in dem der Unfall passiert ist, wenn nicht beide Fahrzeuge aus Deutschland stammen. Wenn der Unfall außerhalb der Europäischen Union stattgefunden hat, müssen Sie sich direkt an die gegnerische Versicherung wenden. Es gibt auch viele nützliche Informationen und Tipps, die Ihnen helfen können, was Sie im Ausland nach einem Unfall beachten sollten. Auch dafür bin ich der richtige Ansprechpartner!
Dies gilt im Übrigen auch für Länder wie die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Was gilt bei einem Massenunfall?
Bei Massenunfällen, bei denen der Unfallhergang nicht eindeutig geklärt werden kann, wird oft ein vereinfachtes Verfahren zur Schadensregulierung angewendet. Diese Regelung gilt seit 2015 und sorgt dafür, dass die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters den gesamten Schaden übernimmt, unabhängig von der Schuldfrage. Das hat zur Folge, dass der Schadenfreiheitsrabatt des Versicherten nicht beeinflusst wird, was in einem normalen Unfallfall häufig anders wäre, wenn der Versicherte selbst schuld ist.
Das Verfahren wird nur unter bestimmten Bedingungen angewendet, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geprüft werden. Konkret müssen folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es konnte kein klarer Verursacher des Unfalls ermittelt werden.
- Es sind mehr als 40 Fahrzeuge beteiligt (oder mehr als 20 bei einem schwer nachvollziehbaren Unfallhergang).
- Die Unfälle müssen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stattgefunden haben.
Wenn diese Bedingungen vorliegen, wird das vereinfachte Verfahren angewendet, das eine schnelle und unkomplizierte Schadensregulierung ermöglicht.
Was ist die 130% Regel?
Die 130%-Regelung kommt zum Einsatz, wenn bei einem Unfall ein Totalschaden des Fahrzeugs festgestellt wird, aber die Reparaturkosten nur maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen. Normalerweise würde in einem solchen Fall die Versicherung den Schaden als Totalschaden anerkennen und eine Auszahlung basierend auf dem Fahrzeugwert nach dem Unfall (abzüglich des Restwerts) leisten. Mit der 130%-Regelung gibt es jedoch eine Ausnahme, die es ermöglicht, das Fahrzeug trotz der höheren Reparaturkosten wieder instand zu setzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Berechnung der 130%-Regel
Ein Beispiel zur Veranschaulichung:
- Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs: 10.000 Euro
- Restwert des Fahrzeugs nach dem Unfall: 3.000 Euro
- Reparaturkosten: 13.000 Euro
Normalerweise würde die Versicherung im Fall eines Totalschadens 7.000 Euro (10.000 Euro – 3.000 Euro Restwert) auszahlen. Mit der 130%-Regelung können die Reparaturkosten jedoch auch übernommen werden, wenn sie 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen – in diesem Fall also bis zu 13.000 Euro Reparaturkosten.
Voraussetzungen für die 130%-Regel
Die 130%-Regelung greift nur unter bestimmten Bedingungen:
- Es handelt sich um einen Haftpflichtschaden.
- Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert um maximal 30% überschreiten.
- Es muss ein berechtigtes Integritätsinteresse vorliegen, was bedeutet, dass der Fahrzeughalter ein Interesse daran hat, das beschädigte Fahrzeug zu reparieren und weiter zu nutzen.
- Eine vollständige Reparatur muss durch einen Fachbetrieb erfolgen. Teilreparaturen sind nicht zulässig.
- Der Fahrzeughalter muss sich verpflichten, das reparierte Fahrzeug für mindestens 6 Monate zu nutzen und zu versichern.
Wichtige Punkte bei der Anwendung
- Wertminderung: Auch die Wertminderung des Fahrzeugs wird bei der Anwendung der 130%-Regel berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Reparaturkosten inklusive der Wertminderung nicht mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen dürfen.
- Sachverständigengutachten: Das Gutachten eines Sachverständigen ist entscheidend für die Festlegung, ob die 130%-Regel angewendet werden kann. Sollte sich herausstellen, dass die Reparaturkosten während der Ausführung den 30%-Rahmen überschreiten, wird eine Einzelfallentscheidung getroffen und der Mehrbetrag ist vom Schädiger zu tragen, nicht vom Geschädigten.
- Vollkaskoschäden: Die 130%-Regel gilt ausschließlich für Haftpflichtschäden und nicht für Vollkaskoschäden.
Fazit
Die 130%-Regelung bietet eine Möglichkeit, auch bei einem als Totalschaden eingestuften Fahrzeug eine Reparatur durchzuführen, wenn die Reparaturkosten in einem vertretbaren Rahmen (maximal 30% über dem Wiederbeschaffungswert) liegen. Dies kann vor allem dann von Interesse sein, wenn der Fahrzeughalter am Erhalt des Fahrzeugs interessiert ist und dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Fiktive Abrechnung
Sie als Geschädigter können zwischen der fiktiven und konkreten Abrechnung der Reparaturkosten wählen, Basis dafür ist das Sachverständigengutachten. Auch die Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt ist möglich. Es wird also weder eine Reparaturrechnung vorgelegt noch muss das Unfallfahrzeug repariert werden. Das ist das Besondere an dieser Abrechnung.
Eine fiktive Abrechnung ist in jedem Fall möglich. Lediglich die nicht angefallene Umsatzsteuer wird gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersetzt. Diese wird nach der gesetzlichen Regelung nur dann erstattet, wenn sie konkret angefallen und nachgewiesen ist.
Was ist der Wiederbeschaffungswert?
Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet den Betrag, der erforderlich ist, um auf dem regionalen und vertrauenswürdigen Gebrauchtwagenmarkt ein Fahrzeug zu kaufen, das dem beschädigten Auto in Qualität und Ausstattung entspricht. Das neue Fahrzeug sollte sich also im gleichen Zustand befinden und ähnliche Ausstattungsmerkmale aufweisen wie das ursprüngliche Auto.
Was ist der Restwert?
Der PKW-Restwert stellt den Betrag dar, den der Geschädigte beim Verkauf seines Unfallfahrzeugs erzielen kann. Die Entschädigungsleistung wird berechnet, indem man den Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzieht.
Was ist der Wiederherstellungswert?
Der Wiederherstellungswert bezeichnet die Gesamtkosten, die aufgewendet werden müssen, um ein Fahrzeug durch Reparaturen und Restaurierungen in seinen aktuellen Zustand zu versetzen. Dies schließt auch den ursprünglichen Fahrzeugpreis mit ein.
Was ist der Marktwert?
Der Marktwert orientiert sich an dem Preis, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt für das jeweilige Auto durch einen Verkauf erzielt werden würde. Für diesen Preis sind Angebot und Nachfrage ausschlaggebend. Damit wird der momentane Wert des Fahrzeugs am Markt dargestellt.
Wie verhalte ich mich in einem Haftpflichtschadenfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung?
Wichtig ist, lassen Sie sich nicht verunsichern. In einem Haftpflichtschadenfall steht Ihnen das Recht zu, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen und sich unabhängig beraten zu lassen.
Wann ist es notwendig selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen?
Immer dann, wenn es zu einem Haftpflichtschaden (also ein Schadenersatzanspruch gegen eine weitere Person besteht) gekommen ist. Denn nur ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger berücksichtigt alle relevanten Schadenpositionen rund um den entstandenen Schaden und weist diese entsprechend im Gutachten aus.
Reicht da nicht auch ein Kostenvoranschlag meiner Werkstatt?
Grundsätzlich sind die meisten Werkstätten in der Lage den entstandenen Schaden zu erkennen und somit den notwendigen Reparaturweg festzulegen. Sollte es sich um einen Vertragshändler der entsprechenden Fahrzeugmarke handeln, wird er in der Regel auch Zugriff auf alle nötigen Ersatzteilpreise sowie auf die entsprechenden Reparaturrichtzeiten haben. Problematisch wird es dann, wenn die beauftragte Reparaturwerkstatt nicht über entsprechende Kalkulationsmöglichkeiten verfügt.
Allerdings bezieht sich der entstandene Schadenersatzanspruch aus einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht nur auf die notwendig gewordenen Reparaturkosten. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen auch ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung sowie unter Umständen auch ein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung. Diese Positionen werden im Regelfall nicht berücksichtigt.
Gilt das auch für sogenannte Bagatellschäden?
Auch in diesen Fällen sollten Sie sich von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen beraten lassen. Zum einen entpuppen sich in vielen Fällen augenscheinlich geringe Schäden im Laufe einer genaueren Untersuchung als umfangreicher als zunächst vermutet (sehen Sie dazu meine Galerie). Des Weiteren werden während einer Fahrzeugbesichtigung durch den Kfz-Sachverständigen neben der Feststellung des entstandenen Schadens auch eventuelle Beweise gesichert und entsprechend dokumentiert. Ob und inwieweit es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt, ist für einen Laien nur schwer oder gar nicht zu beurteilen, sodass erst eine entsprechende Schadenkalkulation eine verlässliche Aussage zur genauen Schadenhöhe ermöglicht.
Weiterhin können auch verhältnismäßig geringe Schäden, je nach Fahrzeugalter, eine Ermittlung der Fahrzeugwerte, wie des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes, erforderlich machen. Gerade bei älteren Fahrzeugen haben diese Werte einen großen Einfluss auf die spätere Regulierungssumme und sollten unabhängig ermittelt werden.
Entsprechend der jeweiligen Sachlage und der schaden relevanten Zahlen beurteilt der Kfz-Sachverständige, welches Produkt zur Schadenregulierung benötigt wird, und erstellt dieses dementsprechend.
Was kostet ein Kfz-Sachverständigengutachten?
Das Grundhonorar für ein Kfz-Sachverständigengutachten richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe des entstandenen Schadens. Umfangreiche Schäden verursachen einen höheren Besichtigungs- und Kalkulationsaufwand und wirken sich somit auf die Höhe des Grundhonorars aus. Weitere Kostenpositionen sind Fotokosten sowie eventuelle Fahrt-, Vermessungs- und Fremdkosten. Weiterhin werden in der Regel entsprechende Pauschalen für bürointerne Tätigkeiten und Kosten in Rechnung gestellt, sodass sich die Preisgestaltung individuell an der jeweiligen Sachlage orientiert.
Wer trägt in einem Haftpflichtschadenfall die Kosten für ein Kfz-Schadengutachten?
Bei eindeutiger Schuldfrage die Schaden regulierende Versicherung. Die Kosten für die Schadenfeststellung sind Bestandteil des Schadenersatzanspruches und müssen entsprechend erstattet werden.
Wie verhalte ich mich in einem Kaskoschadenfall?
Ist ein Kaskoschaden entsprechend der Vertragsvereinbarungen Ihrer Fahrzeugversicherung eingetreten, sollten Sie umgehend Ihre Versicherung informieren und den Schaden anzeigen. Der zuständige Sachbearbeiter wird Sie über die weitere Vorgehensweise informieren und entsprechend alle relevanten Schritte einleiten.
Kann ich in einem Kaskoschadenfall selbst einen Sachverständigen meiner Wahl beauftragen?
Grundsätzlich ist Ihre Versicherung aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages weisungsberechtigt. Im Gegensatz zu einem Haftpflichtschaden greift hier das gültige Vertragsrecht und nicht wie im Haftpflichtschadenfall der § 249 BGB. Nach entsprechender Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter wäre eine Beauftragung aber dennoch möglich.
Kann Ich mir die Werkstatt selbst aussuchen?
Sie haben das Recht, die Werkstatt, in der Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen möchten, selbst zu wählen. Dabei kommt es jedoch ganz individuell auf Ihr Fahrzeug und dessen Pflege an. Kontaktieren Sie mich, und ich werde Ihnen alles ausführlich erläutern.
Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung in eine sogenannte „Partnerwerkstatt der Versicherung“ drängen. Die dort angebotenen, teilweise kostenlosen Leistungen haben letztendlich nur ein Ziel: die Kosten für die Versicherung so gering wie möglich zu halten und unter Umständen Ihre Ansprüche aus dem entstandenen Schaden nicht oder nur teilweise auszugleichen.
Kann ich einen freien Sachverständigen beauftragen?
Zur Beweissicherung und zur Feststellung des gesamten Schadensumfangs steht Ihnen das Recht zu, einen freien Sachverständigen zu beauftragen. Das Gutachten dient Ihnen zur Beweissicherung, und es werden alle für die Schadensabwicklung erforderlichen Werte wie Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert ermittelt. Die Gutachterkosten sind grundsätzlich von der Versicherung des Schädigers zu tragen.
Es sei denn, der Schaden liegt unter 750,- Euro.
In diesem Fall spricht man von der sogenannten Bagatellgrenze. Dennoch ist auch hier ein Kurzgutachten durchaus gängige Praxis.
Ist es ratsam einen Anwalt zu beauftragen?
Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Ist die Haftung unklar oder sind Personenschäden eingetreten, raten wir Ihnen in jedem Fall, einen Anwalt einzuschalten.
Das Anwaltshonorar hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Falls Sie über keinen eigenen Verkehrsfachanwalt verfügen, empfehle ich Ihnen gerne einen unserer Partner.
Was ist bei einem Totalschaden zu beachten?
Übersteigen die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, spricht man von einem Totalschaden.
In diesem Fall können Sie Ihr Fahrzeug unter bestimmten Bedingungen dennoch reparieren lassen.
Eine Reparatur ist möglich, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung gemäß Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht um mehr als 30 % übersteigen und Sie Ihr Fahrzeug nach der Reparatur mindestens sechs Monate weiter nutzen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeugs. Sie dürfen das verunfallte Fahrzeug dann zu dem Restwert veräußern, den der Sachverständige im Gutachten ermittelt hat.
Fordert Ihre Versicherung eines Kostenvoranschlag?
Sollte die Versicherung des Gegners auf einen Kostenvoranschlag bestehen, ist es jedoch ratsam, aus Beweissicherungsgründen, direkt ein Gutachten erstellen zu lassen.
Das offizielle Gutachten porträtiert noch weitaus mehr Aspekte, wie Beweissicherungsfotos, Wertminderung, Nutzungsausfall, Vor- und Altschäden, Reparaturausweitung etc. und ist auch vor Gericht verwertbar.
Eine weitere Möglichkeit liefert das sogenannte Kurzgutachten, welches unter der gesetzlich vorgeschriebenen Bagatellgrenze als gängige Form üblich ist. Auch hier wird alles bildlich festgehalten, um eine wahrheitsgetreue Aussage machen zu können. Die Vorgehensweise und Notwendigkeit der Methode evaluieren wir mit jedem Kunden individuell und nach Sachlage.
Infos zu selbstverschuldeten Kaskoschäden:
Im Regelfall kalkuliere ich einen Kaskoschaden nicht.
Das Gutachten wird stattdessen durch die eigene Versicherung erstellt, wozu ein Sachverständiger geschickt wird, der sich dieser Aufgabe annimmt.